Beseitigung eines Rechtsvorschlages
Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, ist dieser durch den Gläubiger zu beseitigen.
Rechtsöffnung
Legt der Gläubiger ein qualifiziertes Dokument vor, auf das er eine Forderung stützen kann (Gerichtsurteil, gerichtlicher Vergleich oder gerichtliche Schuldanerkennung), wird die definitive Rechtsöffnung gewährt.
Bei Vorliegen einer durch Unterschrift bekräftigten schriftlichen Schuldanerkennung wird die provisorische Rechtsöffnung gewährt.
Zuständiges Gericht:
Kreisgericht Toggenburg
Hauptgasse 21
9620 Lichtensteig
Tel. 058 229 98 98
Zivilklage (Forderungsklage)
In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger eine Zivilklage (Forderungsklage) beim Vermittler respektive bei der Schlichtungsstelle einreichen.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter: www.schlichtundrecht.ch