Fakultatives Referendum; Reglement über die Verrechnung der Kosten für die amtliche Vermessung

Das Reglement über die Verrechnung der Kosten für die amtliche Vermessung ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Gemäss Art. 2 des Reglements, verrechnet das Grundbuchamt die Kosten nach der Rechnungsstellung durch den Nachführungsgeometer an die Verursacherin bzw. an den Verursacher weiter.

Aufgrund einer Vertragsanpassung durch den Nachführungsgeometer, FKL & Partner AG, Grabs, werden lediglich die Kosten für Mutationen wie z.B. Aufnahme von Baurechten, Grenzänderungen, Vereinigungen, Teilungen, etc. durch das Grundbuchamt in Rechnung gestellt. Sämtliche Kosten infolge von Bestandsänderungen werden direkt durch die FKL & Partner AG, der Verursacherin bzw. dem Verursacher oder die bzw. der im Zeitpunkt der Nachführung im Grundbuch eingetragene Grundeigentümerin bzw. Grundeigentümer verrechnet. Diese Vertragsanpassung erfordert die Anpassung bzw. den Erlass eines neuen Reglements über die Verrechnung der Kosten für die amtliche Vermessung.

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